TSV 1883 Bogen Fußball
Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „TSV 1883 Bogen Fußball“. Er ist im Vereinsregister unter Nr. 257 eingetragen.
- Der Verein hat seinen Sitz in Bogen.
- Das Geschäftsjahr läuft vom 01.07. eines Jahres bis zum 30.06. des nächsten Jahres.
- Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen im Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
- Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Sportfachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
- Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt durch die Ausübung der Sportart Fußball und folgenden Maßnahmen:
a) Abhaltung von geordneten Sportveranstaltungen,
b) Teilnahme am Spielbetrieb des Fußballverbandes,
c) Instandhaltung der Sportanlagen und der Sportgeräte,
d) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen jeder Art.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen ‑auch pauschalierten- Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Ziffer 2 trifft das Präsidium. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Das Präsidium ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist das Präsidium ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind, soweit sie hierzu beauftragt wurden.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb eines Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
- Vom Präsidium kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Ziffer 2 und den Aufwendungsersatz nach Ziffer 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 5 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandschaft. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters.
- Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages muss die Vorstandschaft gegenüber dem Antragsteller nicht begründen. Die Ablehnung ist nicht anfechtbar.
- Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
- Ein Wahlrecht haben Mitglieder erst mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Wählbar in die Organe des Vereins sind Mitglieder erst ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Mitglieder, die sich um den Verein oder den Sport im Allgemeinen sehr verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Vorstandschaft Ehrenmitglied werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft und Ordnungsmaßnahmen
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
- Der der Vorstandschaft gegenüber schriftlich zu erklärende Austritt ist jederzeit zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein auf Antrag eines anderen Mitglieds oder eines Organs ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Ordnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt,
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens,
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
- Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschlussbeschluss kann nicht angefochten werden.
- Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vereinsausschuss bei Vorliegen einer der in Ziffer 3 genannten Voraussetzungen mit folgenden Ordnungsmaßnahmen belegt werden:
a) Verweis,
b) Ordnungsgeld in angemessener Höhe. Die Obergrenze liegt bei € 100,
c) Ausschluss für längstens ein Jahr an der Teilnahme an sportlichen und sonstigen Veranstaltungen des Vereins oder der Verbände, welchen der Verein angehört,
d) Betretungs- und Benutzungsverbot für längstens ein Jahr für alle vom Verein betriebenen Sportanlagen und Gebäude.
- Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten zuzustellen; die Wirkung des Ausschlussbeschlusses tritt jedoch bereits mit der Beschlussfassung ein.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt. Bezahlte Beiträge werden nicht erstattet.
§ 7 Beiträge
- Jedes Mitglied hat die festgesetzten Beiträge fortlaufend und pünktlich zu bezahlen. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Der Ausschuss entscheidet, wann der Beitragseinzug erfolgt.
- Die Höhe der Geldbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Sie dürfen nicht so hoch sein, dass die Allgemeinheit von der Mitgliedschaft ausgeschlossen wäre.
- Der Ausschuss kann in besonderen Ausnahmefällen den Mitgliedsbeitrag ganz oder zum Teil erlassen.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
- Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
§ 8 Organe des Vereines
Organe des Vereines sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) das Präsidium,
c) die Vorstandschaft,
d) der Ausschuss.
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Geschäftsjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks bei der Vorstandschaft beantragt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens eine Woche vor Versammlungsbeginn schriftlich durch den Präsidenten, bei Verhinderung durch einen Vizepräsidenten. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E-Mail oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse. Die Tagesordnung ist vor Versammlungsbeginn jedem anwesenden Mitglied bekannt zu geben.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet. Ist kein Präsidiumsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter aus der Vorstandschaft.
- Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung des Präsidiums und der Vorstandschaft,
b) Entlastung von Präsidium, Vorstandschaft und Ausschuss,
c) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes,
d) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung,
e) Beschlussfassung über das Beitragswesen,
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag der Vorstandschaft,
g) Ausgliederung einer Mannschaft oder anderer Teile des Vereins in eine GmbH oder andere Rechtsform,
h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
§ 10 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus
a) dem Präsidenten,
b) drei Vizepräsidenten.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Präsidenten und die Vizepräsidenten vertreten. Der Präsident ist allein und von den Vizepräsidenten sind jeweils nur zwei gemeinsam vertretungsberechtigt (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
- Präsidiumsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Das Präsidium wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Präsidiumsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied hinzu zu wählen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Verschiedene Präsidiumsämter können von einer Person nicht wahrgenommen werden. Ein Präsidiumsmitglied kann auch kein weiteres Amt in der Vorstandschaft wahrnehmen. Jedoch ist ihm ein weiteres Amt im Ausschuss gestattet.
- a) Das Präsidium führt die Geschäfte des Vereins und ist insbesondere alleine zuständig für alle Personalangelegenheiten sowie die Verwaltung des Vereinsvermögens.
b) Der gesetzlich vertretungsberechtigte Vorstand kann sämtliche Geschäfte, ausgenommen Grundstücksgeschäfte jeglicher Art sowie die Aufnahme von Belastungen, ausführen. Für letztgenannte Geschäfte bedarf er der vorherigen Zustimmung der Vorstandschaft.
c) Die Vertretungsmacht des Präsidenten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften von mehr als EUR 1.000,00 im Einzelfall die Zustimmung eines Vizepräsidenten erforderlich ist.
d) Die Vertretungsmacht der Vizepräsidenten ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften von mehr als EUR 1.000,00 im Einzelfall die Zustimmung des Präsidenten oder des weiteren Vizepräsidenten erforderlich ist.
- Mindestens einmal pro Halbjahr muss eine Sitzung des Präsidiums stattfinden, die jeder Präsident mit einer Frist von drei Tagen schriftlich einberufen darf und die von einem Präsidenten zu leiten ist. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
§ 11 Vorstandschaft
- Die Vorstandschaft besteht aus
a) allen Präsidenten,
b) dem 1. Kassierer oder dem 2. Kassierer,
c) dem 1. Schriftführer oder dem 2. Schriftführer,
d) dem 1. Jugendleiter oder dem 2. Jugendleiter.
- Vorstandsmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Sie werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Vorstandschaft bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues hinzu zu wählen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nicht wahrgenommen werden. Ein Vorstandsmitglied kann auch kein weiteres Amt im Präsidium wahrnehmen. Jedoch ist ihm ein weiteres Amt im Ausschuss gestattet.
- Die Vorstandschaft kümmert sich um die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht vom Präsidium geführt werden.
- Mindestens einmal im Monat soll eine Sitzung der Vorstandschaft stattfinden, die jeder Präsident mit einer Frist von drei Tagen schriftlich einberufen darf und die von einem Präsidenten zu leiten ist. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten maßgeblich.
§ 12 Ausschuss
- Der Ausschuss besteht aus
a) allen Präsidenten,
b) allen Mitgliedern der Vorstandschaft,
c) dem Sportkoordinator,
d) dem Sicherheitsbeauftragten,
e) dem Ehrenamtsbeauftragten,
f) dem Ehrenvorsitzenden,
g) dem AH-Leiter,
h) dem Medienbeauftragten,
i) dem Marketingbeauftragten
j) einer unbegrenzten Zahl von weiteren Beisitzern für besondere Aufgaben.
- Ausschussmitglieder können nur Vereinsmitglieder werden. Die Ausschussmitglieder zu c) bis j) werden von der Vorstandschaft gewählt. Die Amtsdauer des Ausschusses beträgt drei Jahre. Der Ausschuss bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Ausschussmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen.
- Wiederwahl ist möglich.
- Eine Person kann auch verschiedene Ausschussämter wahrnehmen.
- Der Ausschuss hat beratende Funktion, kann jedoch auch Beschlüsse fassen. Der Ausschuss kümmert sich um die laufenden Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht vom Präsidium oder der Vorstandschaft geführt werden. Der Ausschuss ist verpflichtet, für die Einhaltung und Ausführung aller Bestimmungen der Satzung Sorge zu tragen. Der Ausschuss hat in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, die maßgebende Beschlussfassung.
Der Ausschuss kann
a) alle Angelegenheiten der Mitgliederversammlung vorlegen, auch solche, über die er endgültig beschließen kann,
b) jederzeit die Einberufung einer Mitgliederversammlung beschließen.
- Mindestens einmal im Vierteljahr soll eine Sitzung des Ausschusses stattfinden, die jeder Präsident mit einer Frist von drei Tagen schriftlich einberufen darf und die von einem Präsidenten zu leiten ist. Eine Sitzung ist auch dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder des Ausschusses unter Angabe der Gründe dies verlangen. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind, wobei mindestens ein Präsidiumsmitglied und ein Vorstandsmitglied dabei sein müssen.
- Scheidet ein Ausschussmitglied zu c) bis j) vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist von der Vorstandschaft für den Rest der Amtszeit ein neues hinzu zu wählen.
§ 13 Beschlüsse und Wahlen
- Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede Versammlung/Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Für die Gültigkeit eines Beschlusses oder einer Wahl genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, ausgenommen solche Angelegenheiten, für die laut Satzung oder Gesetz eine andere Quote erforderlich ist. Falls eine Person in Sitzungen mehrere Vereinsämter wahrnimmt, hat sie insgesamt nur eine Stimme.
- Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei allen Versammlungen oder Sitzungen wird eine Stimmenthaltung als ungültige Stimme gezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungs/Sitzungsleiters.
- Sämtliche Beschlüsse des jeweiligen Gremiums sind zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter zu unterschreiben.
- Mit Ausnahme der von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse gilt für alle anderen Gremien folgendes: Soweit der Präsident an einer Beschlussfassung nicht persönlich mitwirkt, hängt die Wirksamkeit eines Beschlusses über finanzielle Angelegenheiten von seiner Zustimmung ab. Der jeweilige Sitzungsleiter hat das Protokoll mit den gefassten Beschlüssen dem Präsidenten unverzüglich schriftlich oder per E-Mail zu übermitteln. Ein so mitgeteilter Beschluss wird erst wirksam, wenn der Präsident innerhalb von sieben Tagen ab Eingang der Nachricht keinen Widerspruch gegen den Beschluss gegenüber dem Sitzungsleiter erklärt. Der Präsident kann einzelnen oder allen Beschlüssen dieser Art widersprechen. Äußert sich der Präsident nicht fristgemäß, gilt seine Zustimmung als erteilt und der Beschluss ist wirksam.
§ 14 Kassenprüfung
- Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten. Der schriftliche Kassenprüfungsbericht ist dem Präsidium auszuhändigen.
- Sonderprüfungen sind möglich.
§ 15 Vereinsordnungen
Der Vereinsausschuss kann eine Geschäfts-, Beitrags- und Ehrenordnung sowie bei Bedarf Ordnungen für weitere Bereiche beschließen.
§ 16 Haftung
- Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, durch die Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch Benutzung von Anlagen und Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 17 Datenschutz
- Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse, Geburtsdatum, Bankverbindung und sonstige Daten aus der Aufnahmeerklärung.
Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der Beitrittserklärung zustimmen.
- Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
- Als Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Sportartenzugehörigkeit. Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV. Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder zur Verfügung gestellt.
- Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen die Vorstandschaft gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten, soweit sie die Kassengeschäfte betreffen, entsprechend der steuerrechtlich bestimmten Fristen aufbewahrt.
§ 18 Auflösung des Vereines
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zwecke einberufen wird. Für die Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
- In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder mit einfacher Mehrheit die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins unentgeltlich an die Stadt Bogen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
§ 19 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.
§ 20 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, oder sollte sich hierin eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Mitglieder gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Satzung gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten. Das Präsidium ist ermächtigt, die Anpassung durchzuführen.
§ 21 Inkrafttreten
Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.05.2015 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.